Bundestag ändert Datenschutzgesetz: Datenschutzbeauftragter nur in Unternehmen ab 9 Mitarbeitern
Mit dem "Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 hat der Bundestag (bereits mit Bestätigung des Bundesrates) beschlossen, dass das Bundesdatenschutzgesetz vom 14.1.2003 / 5.9.2005 wie folgt geändert wird:
- Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist erst dann notwendig, wenn 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beauftragt sind.
- Die Bezeichnung "Arbeitnehmer" wurde durch "mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht steht jetzt auch dem Datenschutzbeauftragten zu, sofern die betreffenden Daten dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. In diesem Fall dürfen seine Unterlagen und Akten auch nicht beschlagnahmt werden.